AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNGEN FÜR DIE REPARATUR VON ZWEIRÄDERN
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen.
II. Preisangaben und Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preis-Angaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preise erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die verwendeten Einbau-/Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
3. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem
Auftraggeber berechnet, wenn kein Auftrag auf der Grundlage des Kostenvoranschlages erteilt wurde.
III. Fertigstellung
1. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer unter Angaben der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hier durch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den der Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind die Preise für die Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
2. Wird auf Wunsch des Auftraggebers die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes vereinbart, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt
3. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
4. Beanstandungen des Rechnungsbetrages oder der Werkstattleistung sind spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Auftragsgegenstandes und der Rechnung vorzubringen. Danach gilt der ausgewiesene Rechnungsbetrag als beiderseitig vereinbart.
VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Obersendung der Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Obersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftragverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus froher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII. Verjährung der Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftraggegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den. Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
IX. Haftung
1. Bei durch den Auftragnehmer verursachten Schäden haftet dieser – soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden -. beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schaden.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Soweit eingebaute Zubehör- oder Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behalt sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein Öffentlichrechtliche Sondervermögen, so ist der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand.
ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN VON FAHRRÄDERN
I. Das Fahrrad und seine Benutzung
1. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrrades an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet.
2. Der Mieter darf das Fahrrad nur in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, benutzen. Er darf es nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen.
3. Das Fahrrad darf nur vom Mieter gefahren werden.
4. Das Fahrrad darf ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zu Testzwecken im gewerblichen Verkehr, für eine Fahrt ins Ausland oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.
II. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrrad pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort im verschlossenen Zustand abzustellen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe des Fahrrades dem Vermieter mitzuteilen.
III. Reparatur
1. Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstände ist der Mieter verantwortlich.
IV. Unfall/Diebstahl
1. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhanden gekommen ist. Bei einem Unfall hat der Mieter dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaigen beteiligten Fahrzeug enthalten.
V. Haftung
1. Der Vermieter haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Mieter hat das Fahrrad in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es bekommen hat.
3. Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Fahrrades und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen.
4. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.
VI. Rückgabe des Fahrrades
1. Der Mieter hat das Fahrrad spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurund zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters.
2. Eine Verlängerung der, Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
3. Wird das Fahrrad nicht rechtzeitig zurückgebracht, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag den Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darhinausgehenden Schaden zu ersetzen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Fahrrades aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, ihm Gegenzug zu beanstanden.
VII. Abschließendes
1. Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
2. Sollen einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bestimmungen nicht berücksichtigt.